Baumfällantrag
Die Gemeinde ist für die Genehmigung von Baumfällungen zuständig, wenn sich die Bäume innerhalb der geschlossenen Ortslage befinden. Soll ein Baum außerhalb der geschlossenen Ortslage oder auf Streuobstwiesen entfernt werden, fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Altenburger Land.
Grundsätzlich ist die Entfernung oder der gestaltverändernde Eingriff bei Bäumen, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen genehmigungspflichtig. Nicht unter den Schutzbereich der Satzung fallen Nadelbäume mit Ausnahme von Kiefer, Tanne und Eibe. Für diese Baumarten sind auch weiterhin Fällanträge zu stellen.
Ausnahmen können aus folgenden Gründen genehmigt werden
- Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern.
- Eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung kann sonst nicht verwirklicht werden.
- Von dem Baum geht eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert aus und die Gefahr kann nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden.
- Der Baum ist so stark erkrankt, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist.
- Die Beseitigung des Baumes ist aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung. Das Antragsformular für die Fällung eines Baumes finden Sie hier.