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Baumfällantrag

Die Gemeinde ist für die Genehmigung von Baumfällungen zuständig, wenn sich die Bäume innerhalb der geschlossenen Ortslage befinden. Soll ein Baum außerhalb der geschlossenen Ortslage oder auf Streuobstwiesen entfernt werden, fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Altenburger Land

Grundsätzlich ist die Entfernung oder der gestaltverändernde Eingriff bei Bäumen, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen genehmigungspflichtig. Nicht unter den Schutzbereich der Satzung fallen Nadelbäume mit Ausnahme von Kiefer, Tanne und Eibe. Für diese Baumarten sind auch weiterhin Fällanträge zu stellen.

Ausnahmen können aus folgenden Gründen genehmigt werden

  1. Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern.
  2. Eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung kann sonst nicht verwirklicht werden.
  3. Von dem Baum geht eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert aus und die Gefahr kann nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand beseitigt werden.
  4. Der Baum ist so stark erkrankt, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist.
  5. Die Beseitigung des Baumes ist aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich.
Oftmals ist auch noch der Glaube verbreitet, dass die Baumschutzsatzung nicht für Obstbäume gelte. Dem ist nicht so. Die Regelungen besagen, dass lediglich Obstbäume, die einer erwerbsgartenbaulichen Nutzung unterliegen (sog. Obstplantagen), nicht unter die Anwendung der Baumschutzsatzung fallen. Gerade die in unserer Gegend typischen Obstbäume in den Gärten unserer Ortsteile tragen durch ihr Blattwerk nicht unwesentlich zur Verbesserung des Kleinklimas eines Ortes bei. Besonders im Frühjahr zur Obstbaumblüte prägen die Obstbäume die charakteristischen Ortsbilder.
Unabhängig von der Baumschutzsatzung regelt zudem das Bundesnaturschutzgesetz für den gesamten Baumbestand unabhängig vom Stammumfang, dass das Fällen oder die wesentliche Gestaltveränderung nur in den Monaten Oktober bis Februar gestattet ist. Ausnahmeregelungen können hierzu in bestimmten Fällen (z. B. zur Abwehr einer Gefahr) getroffen werden. Diese sind, sofern möglich, vorher zu beantragen bzw. bei einer Gefahrenabwehrmaßnahme umgehend im Nachhinein anzuzeigen. Zuständig für die Zulassung einer Ausnahme von den Fäll- oder Rückschnittzeiträumen ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Altenburger Land.
In der Vergangenheit kam es leider immer wieder vor, dass Bäume ohne die erforderliche Einholung einer entsprechenden Zustimmung entfernt wurden. Solche Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden auch entsprechend geahndet.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung. Das Antragsformular für die Fällung eines Baumes finden Sie hier.

 

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Kontakt

Gemeindeverwaltung Nobitz

Haus 1 - Nobitz
Bachstraße 1, 04603 Nobitz
Telefon: 03447 3108-0
Fax: 03447 3108-29

Haus 2 - Saara
Saara, Saara 42,
04603 Nobitz
Telefon: 03447 5133-0
Fax: 03447 5133-10

Haus 3 - Langenleuba-Niederhain
Platz der Einheit 4
04618 Langenleuba-Niederhain
Telefon: 034497 810-0
Fax: 034497 810-18

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