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Tiergefahren

Thüringer Gesetz zu Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
Häufig gestellte Fragen zum ThürTierGefG
Vorläufige Liste gefährlicher Tiere

27.01.2012

Hinweis an alle Hundehalter und Halter von gefährlichen Tieren
gemäß dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Wie bereits mehrfach veröffentlicht weisen wir hiermit nochmals alle Hundehalter darauf hin, dass bis zum 29. Februar 2012 der Nachweis über eine abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen ist. Weiterhin ist bis zu diesem Datum zu belegen, dass gehaltene Hunde dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder (Chip) versehen sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 4 und 5 ThürTierGefG.
Gemäß § 14 ThürTierGefG begeht der Halter eines Hundes eine Ordnungswidrigkeit, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden.
Das Thüringer Innenministerium hat in Bezug auf bereits tätowierte sowie relativ alte Hunde ausdrücklich aktuell auf Folgendes hingewiesen:
Auch Hunde, die bereits eine Tätowierung besitzen, sind aus Gründen der Gefahrenabwehr und des erleichterten Gesetzesvollzugs mit einem Chip zu versehen, denn nur dieser könne die schnelle und sichere behördliche Identifizierung ermöglichen.
Eine Befreiung von der Chippflicht könne nur in seltenen Ausnahmefällen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in Betracht kommen, wenn bspw. tiergesundheitliche Gründe zwingend gegen ein Chippen sprechen. Dies ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu belegen, mit der die Gründe, die gegen ein Chippen sprechen, nachgewiesen werden. Eine solche Ausnahmebewilligung könne aber nicht allein auf das hohe Alter eines Hundes und die Belastung gestützt werden, die unter Umständen mit dem Kennzeichnen für das Tier verbunden sei.

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26.08.2011

Information für alle Halter von gefährlichen Tieren sowie für alle Hundehalter

 
Mit Datum vom 30. Juni 2011 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen das am 22. Juni 2011 vom Thüringer Landtag beschlossene „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“ veröffentlicht. Das Ziel dieses Gesetzes soll sein, die Bevölkerung vor gefährlichen Tieren jeglicher Art zu schützen. Besonders hervorgehoben wird der Schutz vor gefährlichen Hunden.
Das Gesetz tritt am 1. September 2011 in Kraft.
 
Als gefährliche Tier gelten demnach alle Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Das können neben giftigen Schlangen, Riesenschlangen, giftigen Spinnen oder auch Krokodilen ebenso gefährliche Hunde sein (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes).
 
Durch die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes wurden die Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Stafforshire-Bullterrier und Bulltererier als gefährliche Tiere eingestuft. Ebenso werden auch Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder auch mit anderen Hunden als gefährlich angesehen.
Es ist künftig verboten, Hunde der vorgenannten Hunderassen und der Kreuzungen mit diesen zu züchten, zu vermehren oder zu handeln. Vorgenannte Hunde, deren Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird, sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen.
 
Wie in den bisherigen Regelungen auch schon vorgesehen war, zählen Hunde, die über eine über das übliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben weiterhin als gefährliche Tiere. Diesen sind unabhängig von der Hunderasse auch die Hunde zuzuordnen, die sich als bissig erwiesen haben, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.
 
Grundsätzlich bedarf das Halten eines gefährlichen Tieres der Erlaubnis der Gemeinde Saara als zuständige Behörde, sofern der Tierhalter seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet hat. Die Erlaubnis ist vor dem Anschaffen des Tieres zu beantragen.
Der Tierhalter muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er muss zudem eine entsprechende Haftpflichtversicherung für sein Tier abgeschlossen haben. Für den Fall, dass die Anschaffung eines gefährlichen giftigen Tieres beabsichtigt ist, ist das Bereithalten von Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen nachzuweisen.
Die Beantragung der Erlaubnis für Tiere, die bereits angeschafft wurden, hat bis zum 30. September 2011 zu erfolgen. Nach Prüfung und Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen kann die Erlaubnis von der Gemeinde Saara erteilt werden. Sollten privatrechtliche Zustimmungen eines Dritten (z. B. Vermieter oder Eigentümer) für die Haltung gefährlicher Tiere erforderlich sein, werden diese durch die behördliche Erlaubnis nicht ersetzt.
Wenn die Anschaffung eines gefährlichen Hundes beabsichtigt ist, hat der Antragsteller vor der Anschaffung den Nachweis zu erbringen, dass der Bedarf durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann.
Wer ein gefährliches Tier einer Person (welche ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen muss) länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat dies mit allen erforderlichen Angaben der für den Wohnort des Halters zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft) mitzuteilen. Die Behörde kann die Überlassung untersagen.
Ebenso ist ein Halterwechsel oder ein Umzug des Halters anzuzeigen. Eine unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Behörde (Gemeinde Saara) muss auch erfolgen, wenn ein gefährliches Tier abhanden kommt.
 
Bei gefährlichen Hunden ist darüber hinaus zu beachten, dass diese (wie alle anderen Tiere auch) ausbruchsicher zu halten ist. An jedem Zugang zum eingefriedeten Besitztum oder zu der Wohnung ist das Halten des Tieres durch Anbringen eines Warnschildes eindeutig kenntlich zu machen.
Einen gefährlichen Hund darf außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums nur führen, wer dazu körperlich in der Lage ist und die entsprechende erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine Person darf nicht gleichzeitig neben einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen. Es besteht die Pflicht, den Hund an einer höchsten 2 Meter langen Leine zu führen. Dabei ist zusätzlich bei Hunden nach der Vollendung des sechsten Lebensmonats ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine gleichwertige Vorrichtung anzulegen.
Halter dieser Hunde oder beauftragte Personen haben beim Führen des Hundes ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen.
 
Folgende Regelungen betreffen alle Hunde:
Es wurde durch den Gesetzgeber festgelegt, dass jeder Halter eines Hundes verpflichtet ist, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
Der Halter eines Hundes wird Kraft Gesetzes verpflichtet eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 € für Personenschäden und in Höhe von 250 000 € für Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Sowohl die Kennzeichnung des Hundes als auch den Abschluss der Haftpflichtversicherung hat der Hundhalter bis 29. Februar 2012 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der zuständigen Ordnungsbehörde (Gemeinde Saara) anzuzeigen. Gleichzeitig ist, sofern nicht bereits geschehen, die Hunderasse bzw. deren Kreuzungen anzugeben.
 

Der Freistaat Thüringen hat einen Katalog mit den häufigsten Fragen rund um das Gesetz zusammengestellt, welchen Sie über den unten angegebenen Link öffnen können. Für weitere Fragen bezüglich des Umgangs mit gefährlichen Tieren sowie zur Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht können Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde Saara wenden (Tel.: 03447 5133 -17).

 

Alle Formulare im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren finden Sie hier.

 

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Fax: 03447 3108-29

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Saara, Saara 42,
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Fax: 03447 5133-10

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